Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Firma ARTiS M. Hartmann GmbH vom 01.05.2020

Zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen


1.    Geltungsbereich

1.1    Allen auszuführenden Lieferungen, Werk- und Dienstleistungen liegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Grunde. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

1.2    Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

 

2.    Angebote, Bestellungen und Vertragsschluss

2.1    Unsere Angebote erfolgen ausschließlich schriftlich. Sie sind freibleibend und unverbindlich. Eine vertragliche Bindung kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (auch per Fax oder email) unsererseits zustande. 

Nimmt der Besteller die bestellte Ware nicht ab, ist er zum Ersatz des vollen uns entstehenden Schadens nebst entgangenem Gewinn verpflichtet. 

2.2    Sämtliche Änderungen, Ergänzungen, telefonische oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

2.3    An sämtlichen dem Besteller zugänglich gemachten Angeboten, Abbildungen, Mustern, Unterlagen und Datenträgern behalten wir uns das Copyright sowie sämtliche Eigentums-, Urheber- und Nutzungsrechte vor. Sie sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch veröffentlicht, noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf unser Verlangen sind die Abbildungen, Muster, Unterlagen und Datenträger unverzüglich an uns herauszugeben. 

 

3.    Preise

Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versandkosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderen öffentlicher Abgaben.

 

4.    Zahlungsbedingungen

4.1 Die Rechnung wird zum Tage der Auslieferung ausgestellt.

4.2 Zahlungen sind innerhalb 14 Tage vom Tage der Ausstellung der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

4.3 Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

4.4 Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.

4.5 Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgend einem laufenden Vertrag verpflichtet.

4.6 Ist der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, für noch ausstehende Lieferungen Sicherheiten oder Vorauszahlung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen.

4.7 Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Besteller zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Auch im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft, bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Ware zu. In einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten - Lieferung steht.

 

5.    Lieferung und Gefahrübergang

5.1 Die Lieferung der Ware erfolgt ab Auslieferungslager München. Wird die Zusendung der Ware an den Besteller vertraglich vereinbart, bestimmen wir die Versandart, den Versandweg und die mit dem Versand beauftragte Firma nach unserem Ermessen, sofern der Besteller keine ausdrückliche Weisung gibt. Die Versandkosten, auch eventuelle Mehrkosten aus der Weisung, z.B. Luftfracht, trägt der Besteller; sie werden zu Selbstkosten von uns weiter berechnet. Die Verpackungskosten tragen wir. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

5.2 Der Versand der Waren durch eine von uns bestimmte Transportfirma wird von uns bis zum Übergabeort versichert. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Liefervorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über soweit wir ihn darauf hingewiesen haben.

5.3 Wird der Transport der Ware von einer durch den Besteller bestimmten Firma durchgeführt, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an den Transporteur übergeben wird. Für eine etwaige Versicherung der Ware hat der Besteller selbst Sorge zu tragen. Dies gilt unabhängig davon, wer die Transportkosten trägt.

5.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Bei Lagerung durch uns bertragen die Lagerkosten 0,25 % des Bruttorechnungsbetrages der zu lagernden Ware pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

5.5 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

- die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

- wir die zusätzlich entstehenden Lieferkosten tragen.

5.6 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus.

 

6.    Lieferzeit

6.1 Die von uns in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Werden nachträglich Änderungen vereinbart, verlängern sich diese Termine und Fristen entsprechend um eine angemessene Zeit. Für die Dauer der Prüfung des Freigabemusters durch den Besteller ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tag des Erhalts des Mustern beim Besteller bis zum Eintreffen seiner Freigabe bei uns. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

6.2 Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Pandemien wie z. B. COVID-19, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern uns solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer (d.h. mehr als 3 Wochen) ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder

verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

6.3 Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

6.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, geltend zu machen.

 

7.    Gewährleistung

7.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

7.2 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Prüfung hat sich auf alle für die Verwendung der Ware wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu erstrecken. Die Pflicht des Bestellers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch dann, wenn eine Freigabemuster übersandt worden ist. Die Untersuchungspflicht gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn uns nicht binnen 5 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die Ware als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen 5 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen, sofern eine Trennung zwischen mangelfreiem und mangelbehafteten Teil mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Auf unser Verlangen ist die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mangelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

7.3 Handelsübliche oder geringfügige, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe, des Gewichtes, der Ausstattung oder des Designs können nicht beanstandet werden. Auch bestehen Mangelansprüche nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

7.4 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zunächst nur zur Nacherfüllung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn es sich nur um einen verhältnismäßig geringfügigen Mangel handelt.

7.5 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

7.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferung an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht wird. Die Anwendung des § 478 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) bleibt unberührt. Unbeschadet weitergehender Ansprüche unsererseits hat uns der Besteller im Falle einer unberechtigten Mängelrüge die Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.

 

8.    Haftung und Schadensersatz wegen Verschulden

8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 8 eingeschränkt:

8.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung der Ware, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratung-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder Dritten oder den Schutz des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folgen von Mängeln der gelieferten Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischer Weise zu erwarten sind.

8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschaden auf einen Betrag von Euro 15.000 je Schadenfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

8.6 Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.7 Die Einschränkungen dieser Ziffer 8 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschafffenheitsmerkmale, wegen

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

9.    Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung aller bereits zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen, einschließlich aller Forderungen aus Anschlussaufträgen und Nachbestellungen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Eine Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.

9.2 Für den Fall der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Besteller in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

9.3 Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß dieser Ziffer 9.2 an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellres zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen.

9.4 Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat uns der Besteller die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

9.5 Die Ware darf vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Von einer Pfändung, von einem Diebstahl oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen; der Besteller hat auf Verlangen sämtliche erforderlichen Schritte hiergegen zu unternehmen. Bei Zugriffen Dritter -insbesondere durch Gerichtsvollzieher- auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.

9.6 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Zustand zu halten, sie mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Für sämtliche schuldhaften Beeinträchtigungen unseres Vorbehaltseigentums hat der Besteller aufzukommen.

9.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

10.    Modelländerung, Freigabemuster, Über - / Unterproduktion

10.1 Modelländerungen im Sinne einer modischen oder technischen Weiterentwicklung behalten wir uns vor.

10.2 Der Besteller erhält üblicherweise ein Freigabemuster. Dieses muss vom Besteller innerhalb einer Frist von 5 Werktagen freigegeben werden. Wir werden maximal 2 Freigabemuster erstellen. Wenn die Freigabe des Freigabemusters nicht innerhalb der genannten Frist erfolgt sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Vertrag zurück zu treten. Der Besteller ist dann verpflichtet, uns den entgangenen Gewinn zu ersetzen.

Wir weisen schon jetzt darauf hin, dass Änderungen nach Erhalt des Freigabemusters nur noch begrenzt möglich sind. Änderungswünsche sind nur vorbehaltlich der produktionstechnischen Machbarkeit möglich; dadurch entstehende höhere Kosten werden an den Besteller weiterberechnet. Der Liefertermin oder die Lieferfrist verlängern sich entsprechend des Änderungsumfangs um angemessene Zeit.

10.3 Wir weisen darauf hin, dass alle Einrichtungen bzw. Produktionsunterlagen, wie z. B. Werkzeuge, Stoffwalzen, Filme, Datenträger, etc. unser Eigentum sind, auch wenn die Einrichtungskosten gesondert ausgewiesen sind. Ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe besteht nicht.

10.4 Wir behalten uns vor, dass Über- und Unterproduktion von circa 10% möglich sind.

 

11.    Musteranfertigung, Einrichtungskosten

11.1 Wenn ein Vorabmuster gewünscht wird, sind alle notwendigen Einrichtungskosten (Werkzeuge, Filme, etc.) sowie Transportkosten vom Besteller vorab und sofort nach Rechnungsstellung zu entrichten.

11.2 Wir weisen darauf hin, dass alle Einrichtungen bzw. Produktionsunterlagen, wie z. B. Werkzeuge, Stoffwalzen, Filme, Datenträger, etc. unser Eigentum sind, auch wenn die Einrichtungskosten gesondert ausgewiesen sind. Ein Anspruch des Bestellers auf Herausgabe besteht nicht.

 

12.    Exklusivität

Wir verpflichten uns, die Exklusivität unserer Produkte im Sinne des Bestellers dahingehend zu schützen, dass wir ohne dessen ausdrückliche Zustimmung das für ihn entwickelte und beauftragte Produktdesign nicht anderweitig anbieten. Wir werden des Weiteren nach Aufforderung durch den Besteller und bei entsprechender Kostenübernahme durch den Besteller jeglichen Missbrauch ahnden. ahnden. 

 

13.    Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht

13.1 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen

Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Besteller unser Geschäftssitz München. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

13.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in München.

13.3 Die Beziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (CISG) gilt nicht.

 

14.    Schlussbestimmungen

Falls eine Regelung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder aus irgendeinem Grund undurchsetzbar ist, gilt diese Regelung als abtrennbar und beeinflusst die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der verbleibenden Regelungen nicht.

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